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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „ViS – Vielfalt im System“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Bekämpfung von Diskriminierung und die gleichberechtigte Teilhabe von LSBTTIQ*, die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und die Förderung der Gleichberechtigung aller Geschlechter in deren vielfältigen Lebensentwürfen und über alle Generationen hinweg.

  • Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
    – wissenschaftliche und pädagogische Antidiskriminierungsarbeit über alle Formen der sexuellen und geschlechtlichen Identität
    – unentgeltliche Beratung, Betreuung und Begleitung im Rahmen der Lebenshilfe und Kinder- und Jugendhilfe
    – Sensibilisierungen und Beratungsarbeit im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, für Eltern, Lehrende, Erziehende und Fachkräfte der Sozialen Arbeit und freien Wirtschaft sowie Multiplikator*innen beim Umgang mit den Themen sexueller und geschlechtlicher Vielfalt
    – Fachlicher Austausch und (Weiter-) Entwicklung fachlicher Kompetenzen
    – Öffentlichkeitsarbeit zur Situation von LSBTTIQ*-Menschen in Sachsen
    – Interessenvertretung von LSBTTIQ* Menschen gegenüber Politik, Gesetzgebung, Verwaltung und Zivilgesellschaft
    – Bildungs- und Informations-veranstaltungen und Bereitstellung von frei zugänglichen, aktuellen Informationsmaterialien

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

5. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

6. Der Verein betätigt sich in erster Linie in Sachsen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder sind Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder müssen:
– natürliche, volljährige Personen sein,
– die Ziele des Vereins unterstützen,
– die Satzung anerkennen und
– den Mitgliedsbeitrag bezahlen.

3. Ordentliche Mitglieder haben Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Außerordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht wahl- und stimmberechtigt, jedoch antrags- und redeberechtigt.

4. Der Antrag auf Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand gibt eine begründete Empfehlung für oder gegen die Aufnahme ab. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

5. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Beitragsordnung ist nicht Teil der Satzung. Die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:
– Austritt,
– Auflösung der juristischen Person,
– Ausschluss oder
– Tod des Mitglieds.

Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

2. Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es:
gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt bzw. schuldhaft das Ansehen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt,
im groben Maße gegen die Satzung verstößt oder
mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mindestens sechs Monate im Rückstand ist.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung und
– der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks,

b) die Auflösung des Vereins,

c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d) die Wahl und die Abberufung des Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds,

e) die Wahl einer Revisionskommission, deren Mitglieder nicht Mitglieder des Vorstands sind,

f) die Entgegennahme des Jahresberichts, des Berichts der Revisionskommission und die Entlastung des Vorstands,

g) Beschlussfassung über Anträge und Tagesordnung,

h) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.

2. Vom Vorstand ist eine jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt in Textform. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift, Emailadresse oder Faxnummer gesandt wurde.

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform Tagesordnungspunkte für und Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen.
Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

4. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Es ist eine Ladungsfrist von vier Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

5. Die Mitgliederversammlung wird von einem*einer mit einfacher Mehrheit gewählten Versammlungsleiter*in geleitet, sowie von einem*einer mit einfacher Mehrheit gewählten Protokollant*in protokolliert.

6. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

7. Jede natürliche Person hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

8. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist von dem*der Protokollführer*in und von dem*der Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme von Fördermitgliedern.

2. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit beginnt unmittelbar nach Annahme der Wahl. Nach Ablauf der regulären Amtszeit bleiben Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl der Nachfolger*innen im Amt.

§ 8 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für – in § 2 angeführte – gemeinnützige Zwecke im Bereich der Antidiskiminierungsarbeit.